Lieber Herr Thietz,
in Ihrem
verdienstvollen Artikel „Souveräner Staat oder noch immer
unter Besatzungsrecht?“ (Unabhängige Nachrichten 11/2001 Seiten
5-8-) ist m. E. ein Fehler enthalten.
In Auslegung
von Art. 3, Absätze 1 und 3 im SECHSTEN Teil des Überleitungsvertrages
in der revidierten Fassung vom 23.10.54 in Verbindung mit
Punkt 3 der Vereinbarung vom 27./28. September 1990 (BGBl.
II S. 1386 ff.)schreiben Sie:
„Dies heißt
nichts anderes, als daß die Siegermächte auch heute noch und
für die Zukunft zeitlich unbegrenzt deutsche Auslands- oder
sonstige Vermögen ... beschlagnahmen und sich aneignen dürfen....“
Das ist
so nicht haltbar.
Sie unterscheiden
zutreffend zwischen Beschlagnahme und Aneignung. Diese Unterscheidung
liegt auch Art. 3, Absätze 1 und 3 im SECHSTEN Teil des Überleitungsvertrages
zugrunde. Diese Bestimmung bezieht sich auf die in der Vergangenheit
erfolgte Beschlagnahme von deutschen Vermögenswerten. Nur
über diese kann in Zukunft eine aneignende Verfügung getroffen
werden. Neue Beschlagnahmen werden durch die genannte Vorschrift
nicht gedeckt.
Gleichwohl
ist das von Ihnen für möglich gehaltene Ergebnis zu erzielen.
Der juristische Hebel sind hier die Feindstaatenklauseln der
UN-Charta (Art. 53 II und 103). Danach sind die gegen das
Deutsche Reich alliierten Staaten durch das in der UN-Charta
normierte "Völkerrecht" nicht gehindert, die zur Erreichung
Ihrer Kriegsziele für erforderlich gehaltenen Maßnahmen gegen
das Deutsche Reich und seine Bevölkerung zu ergreifen. Ich
vermute, daß die von der US-Regierung erzwungenen Verhandlungen
über die sog. Zwangsarbeiterentschädigung auf diese Klauseln
gestützt wurden, was man aus naheliegenden Gründen der Öffentlichkeit
verschwiegen hat.
Die Argumentation
der US-Regierung könnte wie folgt aufgebaut sein:
Das Ziel
des Krieges ist der vom Sieger bestimmte Friede, der nach
bestehender Völkersitte in einem „Friedensvertrag“ näher zu
bestimmen ist. Da oberstes Kriegsziel der USA die endgültige
Zerstörung des Deutschen Reiches war und ist (Vgl. Hamilton
Fish, Der zerbrochene Mythos, Grabert Verlag, und Dirk Bavendamm,
Roosevelts Krieg ..., Herbig Verlag) kommt im Falle Deutschlands
ein Friedensvertrag nicht in Betracht, da dieser nur von dem
nach wie vor existenten Völkerrechtssubjekt Deutsches Reich
abgeschlossen werden könnte (Auch das „Völkerrecht“ kennt
keine Verträge zu Lasten Dritter). Dazu müßte die Handlungsfähigkeit
des Deutschen Reiches wiederhergestellt werden. Das aber wollen
die USA unter allen Umständen verhindern. Sie konnten 1945
die vollständige debellatio (Vernichtung des Völkerrechtssubjekts)
bezüglich des Deutschen Reiches wegen des Widerstandes Stalins
nicht durchsetzen. Sie mußten sich mit einem „Teilsieg“, d.
h. mit der Desorganisation des Reiches, das durch die Verhaftung
der Reichsregierung handlungsunfähig gemacht worden ist, begnügen.
Die Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit des Reiches wäre
der Verzicht auf diesen Teilsieg. Die USA glauben aber, daß
sie für alle Zeiten an dieser Frucht ihrer kriegerischen Anstrengungen
werden festhalten können.
Die USA
- näher die sich als Kriegsgegner Deutschlands begreifende
organiserte Judenheit - sind mit diesem Teilsieg nicht zufrieden.
Sie verfolgen ihre darüberhinausgehenden hauptsächlichen Kriegsziele
weiterhin. Nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion sehen sie
sich jetzt in der Lage, alle diejenigen Gegenstände, die normalerweise
in einem Friedensvertag zu regeln sind (dazu gehört auch die
Frage der Entschädigung u.a. für die erzwungene Arbeit Reichsfremder
für das Reich) durch Druck auf die Bundesrepublik Deutschland
in ihrem Sinne zu ordnen. Mit der Erpressung von „Zwangsarbeiterentschädigungen“
ist hier erst der Anfang gemacht. Es wurden darüberhinausgehende
Reparationsleistungen bereits angesprochen.
Die deutschen
Auslandsinvestitionen - insbesondere diejenigen in den USA
- versetzen die US-Regierung in die Lage, unter Berufung auf
die Feindstaatenklauseln mit der Beschlagnahme dieser Vermögen
zu drohen.
(Artikel
107 der Charta der Vereinten Nationen: Maßnahmen, welche die
hierfür verantwortlichen Regierungen als Folge des Zweiten
Weltkriegs in bezug auf einen Staat ergreifen oder genehmigen,
der während dieses Krieges Feind eines Unterzeichnerstaats
dieser Charta war, werden durch diese Charta weder außer Kraft
gesetzt noch untersagt.)
Dadurch
wird die Bundesregierung unter einen doppelt motivierten Verhandlungsdruck
gesetzt: 1) Die von Beschlagnahme betroffenen deutschen Konzerne
könnten Entschädigung aus dem Staatshaushalt verlangen; 2)
ein offen ausbrechender Konflikt mit den USA muß im Interesse
der USA unbedingt verhindert werden (Es ist das Wesen eines
Vasallenregimes, sich willfährig zu zeigen).
Nur diese
Überlegungen vermögen es zu erklären, daß sich die US-Regierung
offiziell mit der Äußerung entsprechender „Erwartungen“ in
die „Entschädigungsverhandlungen“ eingeschaltet haben und
die Bundesregierung den Erpressungen durch die jüdischen Organisationen
keinen ernstgemeinten Widerstand entgegengesetzt hat. Dabei
sollte nicht übersehen werden, daß der „Unterhändler“ - Eizenstat
- der US-Regierung als stellvertretender Handelsminister angehörte.
Daß US-amerikanische
Gerichte teilsweise den Klagen von „Zwangsarbeiterorganisationen“
stattgegeben haben, war mit Sicherheit von untergeordneter
Bedeutung. Ein souveräner Staat hätte dieser Strategie mit
„völkerrechtlich“ zulässigen Repressalien begegnen können.
Beispielsweise hätte die Bundesregierung das in Deutschland
belegene Vermögen von US-Unternehmen beschlagnahmen können.
Auf jeden Fall aber hätte die Bundesrepublik den Weltgerichtshof
in den Haag anrufen können.
Sie stellen
die Frage: „Wann sollen wir die seit einem halben Jahrhundert
überfällige Friedensregelung endlich erhalten?“
Diese Frage
stellt sich nicht. Das Deutsche Volk muß sich erheben, die
Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches durch eine verfassunggebende
Nationalversammlung („ordnende Reichsversamlung“) wiederherstellen
und seinerseits Restitutions- und Entschädigungsansprüche
für die ausstehenden Friedensvertragsverhandlungen anmelden.
Es liegt
auf der Hand, daß dieses Ziel nur als Ergebnis der Niederlage
der USA im 3. Weltkrieg erreicht werden kann. Daß das Deutsche
Reich diesen Krieg nicht führen kann, liegt auf der Hand.
Es ist die List der Geschichte, daß die USA in ihrer Überheblichkeit
diesen 3. Weltkrieg selbst mit dem Angriff auf die Balkanstaaten
begonnen und jetzt zusammen mit Israel - den Angriff auf die
USA vom 11. September 2001 als Vorwand nutzend - ausgeweitet
haben (Afghanistan und Palästina). Seine Entfaltung (Irak,
Iran, Syrien, Sudan, Lybien, Nordkorea, China, Rußland) wird
die Angreifer moralisch sowie materiell erschöpfen und den
Zusammenbruch der USA und Israels herbeiführen. Dieser Zusammenbruch
wird die Stunde des Deutschen Reiches sein, das im Bündnis
mit Rußland das Zeitalter der Imperialismen, das sich im Globalismus
vollendet hat, mit der Errichtung einer neuen Weltordnung
beendet. Dieses beruht auf dem Prinzip der wechselseitigen
Anerkennung der Völker und Nationen. Kernstück der wechselseitigen
Anerkennmung ist die Beendigung des mörderischen Freihandels
durch Herstellung des Weltmarktes, der zwischen den Nationen
den Austausch von Gütern nach dem Grundsatz wechselseitigen
Vorteils realisiert.
Ich füge
hier zwei Texte an, die das Thema vertiefen. Sie sind herzlich
eingeladen, im Deutschen Kolleg mitzuarbeiten.
Mit freundlichen
Grüßen
Horst Mahler