Die Bundesrepublik Deutschland ist kein Staat

(Carlo Schmid)

 

Die Siegerwillkür beim Namen nennen!

Die Besatzungsgewalt sichtbar machen!

 

Revisionsbegründung im Strafverfahren gegen Frank Rennicke wegen Volksverhetzung

 


Inhaltsverzeichnis

zur Revisionsbegründung des Rechtsanwalts Horst Mahler, Berlin, vom 13. Januar 2003

in Sachen Frank Rennicke

Landgericht Stuttgart 38 Ns 6 Js 88181/98 -

I.

Verfahrensgang und Umfang der Beschwer

1

II.

Die den angegriffenen Verurteilungen zugrunde liegenden Tatsachen

3

A.

Komplex Heimatvertriebenenlied

3

B.

Komplex „Dokumente der Verteidigung

6

Vorbemerkung

7

III.

Rügen zum Komplex „Heimatvertriebenenlied“

7

3.1

Einfärbungen

8

3.1.1

„rechtsextreme Szene“

8

3.1.2

Wicking-Jugend

9

3.1.3

NPD-Sympathisant

10

3.1.4

Rassenideologie

10

3.1.4.1

Blut und Boden

11

3.1.5

innere Tatsachen

11

3.1.6

fehlende Begründung - allgemein

12

3.1.6.1

Feststellungen zum Heimatvertriebenenlied

13

3.1.6.1

„Teile der Bevölkerung“

16

3.1.6.2

„gesteigerte Feindschaft“

17

3.1.6.3

Abgrenzung zu erlaubter Agitation

19

3.1.6.4

„Auffordern“ usw.

21

3.1.6.5

Kunstprivileg

23

3.1.6.6

Inhalt und Umfang der Begründungspflicht

24

3.1.7

Deutschland als besiegtes Land

34

3.1.7.1

Der geplante Völkermord

34

3.1.7.3  (Fehler!)

Die Bundesrepublik ist kein Staat

34

3.1.7.3

Carlo Schmid im Parlamentarischen Rat

35

3.1.7.4

Artikel 146 Grundgesetz

45

3.1.7.5

Der Weg in den Volksaufstand

46

3.1.7.6

Zersetzung als Völkermord

48

3.1.7.8

Die Rechtlosigkeit der Deutschen

53

3.1.7.9

Revisionismus als Straftat

56

3.1.8

Geknechtetes Rechtsbewußtsein

57

3.1.8.1

Nicht Hochverrat sondern Landesverrat in Kriegszeiten

58

3.1.8.3

Der Seelenmord am Deutschen Volk

61

3.1.10

Wiederherstellung des Feindbildes

81

3.1.11

Die Umkehr ist möglich

90

3.1.12

fehlende Tatsachenfeststellungen

91

3.1.13

Beweisanträge zielten auf Maßstabsfindung

95

3.1.13.1

Notwehr gegen Multiethnisierung

101

3.1.13.3 (Fehler!)

Altbundeskanzler Helmut Schmidt als Maßstabsmedium

105

3.1.13.4

Altbundeskanzler Helmut Kohl als Maßstabsmedium

107

3.1.13.5

Die Professoren Heitmeyer und Birg als Maßstabsmedien

108

3.1.13.6

Fehlerhafte Zurückweisung

111

3.2

Allgemeine Anzeige

112

3.3

ungeklärte Vertriebswege

112

3.4

Diskriminierung

112

IV.

Rügen zum Komplex B („Dokumente der Verteidigung“)

114

4.1

Siegerwillkür schafft kein Recht

114

4.1.1

Einforderung des unbefangenen Blicks auf die Geschichte

115

4.1.2

Jüdische Völkermordphantasien und ihre Realität

117

4.1.3

Das Judentum als notwendiges Feindbild im Sinne der Lehre von Carl Schmitt

134

4.1.4

Der Volksaufstand als Rückkehr aus der Israelischen Gefangenschaft

136

4.1.5

Thora und Talmud, die vergangene Vergangenheit

137

4.1.6

Der Talmudismus als Krone unfreier Herrschaftssysteme

139

4.1.7

Die Hauptkampflinie wird sichtbar

144

4.1.8

Annäherung an Auschwitz

168

4.1.9

Die rechtlichen Aspekte der Holocaustgesetzgebung

172

4.1.9 (Fehler!)

Die Offenkundigkeitslehre als Landesverrat

188

4.1.9.2

Danksagung an die „Revisionisten“

196

4.1.9.3

Der Holocaust auf dem Prüfstand

197

4.2

Rechtsbeugung als Programm

202

4.2.1

Die Leugnung der Offenkundigkeit ist nicht die Leugnung der vermeintlich offenkundigen Tatsache

206

4.2.2

Des  Richters Zimmert Flucht vor den Tatsachen

211

 

Download des Inhaltsverzeichnisses
Download der Revisionsbegründung

 

Revisonserklärung

Mit der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom  15. Oktober 2002 wird die Verletzung sowohl des formellen als auch des materiellen Rechts gerügt. Es wird beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und den Angeklagten Frank Rennicke freizusprechen.

 

 

Begründung

I.

Verfahrensgang und Umfang der Beschwer

Am 22. November 2000 verurteilte das Amtsgericht Böblingen den Angeklagten Frank Rennicke wegen Volksverhetzung in acht Fällen, davon in sechs Fällen in Tateinheit mit einem Vergehen gegen § 21 des GjSM zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Gegen dieses Urteil legte sowohl der  Angeklagte Frank Rennicke mit dem Ziel eines Frei­spruchs, als auch die Staatsanwaltschaft zu ungunsten des Angeklagten mit dem Ziel einer Verurteilung zu einer  höheren Strafe jeweils form- und fristgerecht Berufung ein.

Die Berufung des  Angeklagten Frank Rennicke blieb ohne Erfolg. Die Berufung der Staatsanwaltschaft hatte teilweise Erfolg. Nach durchgeführter Berufungsverhandlung verurteilte das Landgericht Stuttgart den Angeklagten Rennicke  zu der

Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 5 Monaten,

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.

Es wurden eingezogen:

1 PC-Monitor mit Tastatur (Seriennummem 0810002291 und 72201729) 1 PC-Tower (Seriennummer 1320)

1 Scanner (Seriennummer 4831642868)

1 Modem mit Verkabelung (Seriennummer 003162) 1 Maus (Seriennummer 950161055)

1 Drucker HP Deskjet (Seriennummer ES42F1109G)

1 Drucker NEC Pin Writer (Seriennummer 558572017) 1 Druckerweiche

7 Disketten, 1 CD-ROM (laut Sicherstellungsverzeichnis vom 20.7.99, Ermittlungsordner 1, Blatt 237/240, laufende Nummern 9 - 12)

18 CDs, 6 MCs „Frühwerke Edition V', sichergestellt bei der „Deutsche Stimme Verlags GmbH"

1 Kassettenkopierband „Frühwerke Edition V'

750 CD-Label „Frühwerke Edition 1 ", sichergestellt bei Harry Marlot, (Asservate 3.3.4., 3.3.5. und 3.3.6. laut Beweisstückverzeichnis vom 2.3.2000)

Der Verfall von 36 020,51 € (= 70 450,00 DM) wurde angeordnet.

Der Angeklagte hat die Kosten seines  Rechtsmittels und die des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft zu tragen.

Angewandte Vorschriften:     §§ 130 Abs. 1 - 4 StGB; 21 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3a;

4 Abs. 1 Nr. 1 und 2; 3 Abs. 1 Nr. 4; 6 GjSM, 52, 53 56 StGB

Das Urteil ist dem Unterzeichneten am 11. Dezember 2002 förmlich zugestellt worden.


II.

Die den angegriffenen Verurteilungen zugrunde liegenden Tatsachen

A.

Der Verurteilung wegen Volksverhetzung liegt für sieben Fälle, sowie wegen tateinheitlichen Verstoßes gegen § 21 des  Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte (GjSM)  in sieben Fällen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Verbreitung eines Liedes mit  folgendem Wortlaut zugrunde:

Die junge Frau begrub ihr kleines Kind,

eines von den vielen, die verhungert sind,

am Fluchtweg aus dem Heimatland

wer sah dieses Leid dort am Straßenrand?

Der Mann kam aus dem Kriege heim,

mit einem Bein nur hinkt er hinein.

Möge der Schmerz auch bitter sein

„Ich laß Dich niemals mehr allein!"

Im Kinderwagen, den voran sie trieb,

war all ihr Gut, das ihnen blieb.

Ein Mädchen zart und nicht geraubt –

der letzte Trost, an den sie glaubt.

Ein Wagen der Besatzungsmacht

vorüberrollt, ein Soldat der lacht.

Macht es ihm Freude, diese Not?

Wirft in den Staub herab sein Brot.

Die Flüchtlinge sind gar so schwach

doch die Frau denkt an diese Schmach.

Aufheben will es schnell der Mann

„Das Gnadenbrot, nimm es nicht an!"

Das hat sich wahrlich zugetragen,

solche Frauen gab's an bösen Tagen;

und ist es heute auch nicht bekannt –

vertrieben vom Sudetenland!"

Diese ersten beiden Strophen hat der Angeklagte Frank Rennicke – wie das Berufungsgericht feststellt - von einem ös­terreichischen Dichter übernommen. Den darauffolgenden Text habe er hingegen selbst verfaßt. Der Gesang werde an dieser Stelle durch den gesprochenen Vortrag des folgenden Textes unterbrochen:

„Und heute, über 40 Jahre danach raubt man Deutschen Menschen erneut ihren von Gott gegebenen Lebensraum. Heute vertreibt man nicht mit Gewalt sondern schickt man Millionen von Fremdvölkern in unser Land. Man zerstört unsere Um­welt, und sorgt für eine Veränderung unseres Volkes in Aussehen und Charakter. Man vernichtet die Natur! Läßt Leben im Mutterleib zerstückeln und benutzt das Deutsche Volk als Handlager für fremde Interessen, ohne unser Volk zu fragen! Man plant - auch dies ist ein Raub unserer anvertrauten Heimat - anders, aber e­benso gründlich."

Darauf folge wieder als Gesang der weitere Text, der wie folgt laute:

„Es gehen die Fremden in den Dörfern umher,

tun so, als wäre es unsere Heimat nicht mehr.

Wir stehen am Wege und lauschen dem Sang –

fremd klingt das Wort, fremd ist sein Klang.

Wir haben nicht Hof mehr, noch Haus, noch Feld,

der Fremde hat's erworben mit schmählichem Geld.

Schwer klingt sein Tritt in unserem Raum -

dumpf lastet am Volke ein banger Traum.

Es zittern die Seelen in leidvoller Not,

der Fremde ist Herrscher, und hart sein Gebot.

Die Äcker und Wiesen, die Flüsse, der Wald –

verloren ist alles, kommt Hilfe nicht bald.

So hört doch das Flehen, hört unsern Ruf,

uns hat's der Herr gegeben, der hier uns erschuf.

Zum Himmel erheben wir betend die Hände:

„So mach doch der Knechtschaft endlich ein Ende!"

Wie ist die Welt doch so weit und so groß,

laßt uns doch dies bißchen Heimat noch bloß.

Es hat ein jeder Mensch auf dieser Welt,

ein Recht auf seiner Väter Haus, seiner Väter Feld.

Nehmt Eure Russenpanzer, Euer Mafiageld

und laßt uns zufrieden um alles in der Welt!

Nehmt Eure Scheißbomben und Staatsformen heim

und laßt uns mit unseren Sorgen allein.

Packt Eure Snackbars und Kolchosen ein,

laßt uns wieder Deutsche in Deutschland sein!

Amis, Russen, Fremdvölker raus -

endlich wieder Herr im eigenen Haus!"

Während dieser Text nach den Urteilsfeststellungen auf der CD „Auslese", die auch unter dem Titel „Die erlesene Auswahl" vertrieben wurde, noch vollständig erhalten gewesen sei, fehl­ten die letzten beiden Zeilen („Amis, Russen, Fremdvölker raus - endlich wieder Herr im eigenen Haus") auf der CD „Frühwerke - Edition Teil 1 ". In dem Liederbuch, das vom Angeklagten herausgegeben worden sei, ende der Text mit den beiden Zeilen: „Packt Eure Snackbars und Kolchosen ein, laßt uns wieder Deutsche in Deutschland sein" Amis, Russen, Fremdvölker ... - endlich wieder Herr im eigenen Haus!".


B.

Der Verurteilung wegen Volksverhetzung in einem weiteren Fall liegt der Vorwurf zugrunde, der Angeklagte habe eine Broschüre mit dem Titel  „Dokumente der Verteidigung. Unterdrückte Tatsachen über Auschwitz und den Holocaust." verbreitet. Das Berufungsgericht hat dazu im einzelnen  festgestellt:

„Er (der Angeklagte Frank Rennicke) verfolgte damit das Ziel, diese Broschüre über den ersten Empfänger Marco Rieger hinaus noch einer weiteren, unbestimmten, aber größeren Zahl von Personen, ins­besondere Gesinnungsgenossen, aber auch anderen Multiplikatoren zur Kenntnis zu bringen. Wie der Angeklagte Frank Rennicke wußte, wird in dieser Broschüre der Genozid an den Juden und Zigeunern während der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft in den Konzentrationslagern, ins­besondere in Auschwitz, in Abrede gestellt (sog. Auschwitzlüge). Unter pseudowissenschaftlicher Aufmachung („Leuchter-Report/Rudolf-Report") wird hier auf über 30 Seiten dargelegt, daß die Ermordung der Juden und Zigeuner durch das Naziregmine aus technischen und tatsächlichen Grün­den gar nicht möglich gewesen sei und auch nicht, zumindest nicht in dem von anerkannten Historikern genannten Umfang, stattgefunden habe. So wird u.a. ausgeführt:

„Schlußfolgerung: Nach Durchsicht des gesamten Materials und nach In­spektion aller Standorte in Auschwitz, Birkenau und Majdanek findet der Autor die Beweise überwältigend. Es gab keine Exekutions-Gaskammern in irgend einem dieser Orte. Es ist beste Ingenieursmeinung dieses Verfas­sers, daß die angeblichen Gaskammern an den inspizierten Plätzen weder damals als Exekutions-Gaskammern verwendet worden sein konnten, noch daß sie heute für eine solche Funktion ernsthaft in Betracht gezogen wer­den können."

Unterzeichnet wird dies von Fred Leuchter.

Gleichzeitig werde in einem Anhang der Broschüre dazu aufgerufen, für eine massenhafte Verbreitung dieser angeblich wissenschaftlich erwiesenen Behauptungen Sorge zu tragen.

 

Vorbemerkung

Beobachtet ein  Verteidiger, daß die Richter seines Mandanten diesen durch eine Brille sehen, die den Angeklagten nicht nur in einem merkwürdig bräunlichen Licht sondern auch noch verzerrt mit einem Pferdefuß und zwei Hörnern – als sei er der Leibhaftige – erscheinen läßt, was wird er tun? Doch hoffentlich den Versuch unternehmen, den Richtern diese Brille von der Nase zu nehmen. Wenn’s weh tut, ist es der Heilungsschmerz. Gegen Heuchelei ist  Zynismus die richtige Medizin. Also nichts für ungut.

III.

Rügen zum Komplex  A: „Heimatvertriebenenlied“

Gerügt wird 

1)  die Verletzung formellen Rechts  - hier (a) der  §§ 261, 264 StPO;  (b) der §§ 34, 267 StPO jeweils i.V.m. Art 20 Abs. 3, 103 Abs. 1 GG – und (c) § 244 Abs. 3 Satz 2  StPO

sowie die Verletzung des materiellen Rechts durch

2)  fehlerhafte Anwendung des § 130 Abs. 1, Nr. 1 und 2 StGB und

3)  fehlerhafte Anwendung des § 21 GjSM

4)  Nichtbeachtung  der Art. 1 Abs. 1; Art. 3 Abs. 3; Art. 4 Abs. 1 und Artikel 5 Abs. 1 und 3 GG

Zu III 1 (a):

3.1 Einfärbungen

Auf Seite 3 des Urteils heißt es zu III:

(Der Angeklagte Frank Rennicke) ist der rechtsextremen politischen Szene zuzurechnen. Er ging aus der zwischenzeitlich u.a. wegen programmatischer Übereinstimmung mit der NSDAP und der HJ verbotenen „Wiking-Jugend" hervor und sympathisiert zur Zeit mit der NPD, der er im Tatzeitraum auch einen größe­ren Kredit eingeräumt hatte. Er hängt, nur wenig verbrämt, der nationalsozialisti­schen Rassen- und deren Blut- und Bodenideologie an und kämpft für ein Deutschland - in den Grenzen von 1939 -, das allein den Deutschen als vollwerti­gen Gliedern der Gesellschaft gehören soll. Die Rolle der Juden im dritten Reich wird nach seiner Weltsicht nun den in Deutschland lebenden Ausländern zugeschrieben.

Diese Feststellungen beruhen nicht auf dem Ergebnis der Hauptverhandlung. Sie sind – wie später zu zeigen sein wird – wesentliche Elemente der tragenden Gründe.

3.1.1 „rechtsextreme Szene“     

Der erste Satz des hier zu untersuchenden Begründungsausschnitts:

(Der Angeklagte Frank Rennicke) ist der rechtsextremen politischen Szene zuzurechnen.

kann als reines Werturteil angesehen werden.


3.1.2 Wicking-Jugend

Der weitere Satz:

Er ging aus der zwischenzeitlich u.a. wegen programmatischer Übereinstimmung mit der NSDAP und der HJ verbotenen „Wiking-Jugend" hervor und sympathisiert zur Zeit mit der NPD, der er im Tatzeitraum auch einen größe­ren Kredit eingeräumt hatte.

enthält eine Reihe von Tatsachenfeststellungen, die ausschließlich in der Hauptverhandlungen gewonnen werden durften. In dieser war aber die Wiking-Jugend kein Thema.

Daß

(1.) diese verboten wurde

(2.) wegen „programmatischer Übereinstimmung mit der NSDAP und der HJ“

ist nicht allgemeinkundig.

Selbst wenn diese Tatsachen als „gerichtsnotorisch“ eingestuft werden könnten, müßten sie als solche in die Hauptverhandlung unter Angabe der „Notorietäts“-Momente (Urteile, Beschlüsse udgl.) eingeführt worden sein (BVerfGE 10, 177, 183; 48, 206; BGHSt 6, 292, 295). Das ist – wie es sich aus dem Schweigen des Verhandlungsprotokolls ergibt - nicht geschehen.

Ausserhalb des Diskutierbaren bleibt der Befund des Richters Zimmert , daß Frank Rennicke „aus der verbotenen Wicking-Jugend hervorgegangen“ sei. Es bleibt völlig im Dunkeln, was das Gericht damit gemeint haben könnte. Will es damit sagen, Frank Rennicke sei Mitglied der genannten Vereinigung gewesen, so hätte diese Tatsache in der Hauptverhandlung festgestellt werden müssen. Sagt man, jemand gehe aus einem bestimmten Verein hervor, wenn der Betreffende heute in einer Bierlaune die Mitgliedschaft erwirbt, die er in nüchternem Zustand morgen schon wieder aufgibt? Meint das Gericht  mit der Allegorie des Hervorgehens -  das ja ein ynonym für „Geburt“ ist - den Empfang einer bestimmten geistigen Prägung, so wäre das zunächst nur ein Werturteil. Es müßten die  Tatsachen benannt sein, auf denen dieses beruht. Doch diese  bleiben ungenannt.

3.1.3 NPD-Sympathisant

Das Verhältnis des Angeklagten Frank Rennicke zur Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) war gleichfalls nicht Gegenstand der Erörterung in der Hauptverhandlung. Den Beweis erbringt auch hier das Schweigen des Verhandlungsprotokolls.

Lediglich die Feststellung, daß der Angeklagte der NPD ein Darlehen gewährt habe, kann auf die Verlesung eines Bankkontoauszuges zurückgeführt werden.

Zu achten ist hier auf die logische Struktur des Satzes: In ihm sind „Sympathie für die NPD“ und die  „Kreditgewährung“ durch das Adverb „auch“ verknüpft. Dieses bringt eine gleichgültige Beziehung zum Ausdruck, in der die Verbundenen gleichberechtigt nebeneinander bestehen ohne sich zu berühren. Das eine folgt nicht aus dem anderen. Jedes besteht unabhängig vom anderen. Damit ist klargestellt, daß das Berufungsgericht nicht von der Kreditgewährung an die Partei auf  die Sympathie des Angeklagten für die NPD geschlossen hat.

Daß es sich dabei nicht nur um eine sprachliche Ungenauigkeit handelt, erhellt, wenn man bedenkt, daß  ein Kredit im Zweifel mit geschäftlichen Belangen zusammenhängt. Solche sind hier zu vermuten, da die NPD vom Angeklagten Frank Rennicke als Werbeträger für die von ihm vertriebenen Medien geschätzt sein könnte. Eine geschäftliche Symbiose dieser Art bedarf nicht der Sympathie.

3.1.4 Rassenideologie

Der weitere Satz:

Er (Frank Rennicke)  hängt, nur wenig verbrämt, der nationalsozialisti­schen Rassen- und deren Blut- und Bodenideologie an und kämpft für ein Deutschland - in den Grenzen von 1939 -, das allein den Deutschen als vollwerti­gen Gliedern der Gesellschaft gehören soll.

ist eine doppelte Tatsachenfeststellung.

3.1.4.1 Blut und Boden

Das Verhältnis des Angeklagten Frank Rennicke zur „nationalsozialisti­schen Rassen- und deren Blut- und Bodenideologie“ war nicht Gegenstand der Hauptverhandlung. Ebensowenig die Frage, ob der Angeklagte sich „für ein Deutschland - in den Grenzen von 1939 -, das allein den Deutschen als vollwerti­gen Gliedern der Gesellschaft gehören soll“, einsetzt. 

3.1.4.3 Ausländer – die Juden von heute

Tatsachenfeststellung ist auch der Satz:

Die Rolle der Juden im dritten Reich wird nach seiner (des Frank Rennicke)  Weltsicht nun den in Deutschland lebenden Ausländern zuge­schrieben

Sie war nicht Gegenstand der Hauptverhandlung.

3.1.5  innere Tatsachen

Es handelt sich bei beiden Aussagekomplexen jeweils um die Feststellung „innerer“ Tatsachen, die nur vermittels „äußerer Tatsachen“ erkennbar werden. Diese hätten in den Urteilsgründen aufgeführt und bestimmten Vorgängen in der Hauptverhandlung – insbesondere der Beweiserhebung  - zugeordnet werden müssen. Daß die in Betracht kommenden Beweiserhebungen nicht stattgefunden haben, beweist das Schweigen des Verhandlungsprotokolls.

Der Schuldspruch beruht auf den gerügten Formverstößen.

Die Feststellung, der Angeklagte Frank Rennicke habe jedenfalls mit bedingtem Vorsatz bezüglich des volksverhetzenden Charakters des Heimatvertriebenenliedes gehandelt, wird gleichgewichtig darauf gegründet,

1.   daß er dieses Lied  „gegen die Umvolkung“ singe und

2.   daß „auch die Texte seiner anderen Lieder“ – eben jene, von denen hier die Rede ist – „belegen, daß er fremdenfeindlich  eingestellt ist und der nationalsozialistischen Rassentheorie“ anhänge (S. 20 d.U.).

Andere Feststellungen, die den Schluß auf bedingten Vorsatz unabhängig von den fehlerhaften Erwägungen begründen könnten, hat das Berufungsgericht nicht getroffen.

Zu III 1 (b):

3.1.6 fehlende Begründung  - allgemein

Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, aufgrund welcher Überlegungen das Berufungsgericht den Liedtext für tatbestandsmäßig im Sinne des § 130 Abs. 1 Nr. 1 und Nr.2 StGB erachtet. So sind weder der Angeklagte noch das Rechtsmittelgericht in der Lage, zu überprüfen, ob sich das Berufungsgericht bei der Entscheidung von rechtlichen Überlegungen leiten ließ oder willkürlich gehandelt hat.

Es ist nicht ersichtlich, ob und ggf. inwieweit das Berufungsgericht die von der Verteidigung ins Feld geführten Argumente, die gegen die Annahme einer Volksverhetzung im Sinne des § 130 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB sprechen, zur Kenntnis genommen, richtig verstanden und angemessen gewürdigt hat.

Es läßt sich daher nicht die Frage entscheiden, ob der Anspruch des Angeklagten auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs. 1 GG) gewahrt ist. Dieser umfaßt  nicht nur das Recht zur Äußerung, sondern gebietet dem Gericht auch, die Äußerungen eines Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 11, 218 (220) st. Rspr.).


3.1.6.1 Feststellungen zum Heimatvertriebenenlied

In den Urteilsgründen wird mit folgenden Ausführungen auf den Text des Heimatvertriebenenliedes und auf die Art und Weise der Verbreitung dieses Liedes bezug genommen:

Block A:

. (S. 7 d.U.): Der Angeklagte Frank Rennicke verfolgt mit der Veröffentlichung dieses Liedes das selbst erklärte Ziel, gegen die „Umvolkung" zu singen. Entsprechend dem von ihm erklärten Ziel, spricht er hierin den in Deutschland aufhältigen Ausländern ihr Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeiten in der staatlichen Gemeinschaft ab, wobei er sie als ethisch unterwertige Menschen beschreibt und sie als charak­terlich minderwertig darstellt. Insgesamt betrachtet hetzt er so, entsprechend der Klassenideologie und der Hetze der Nationalsozialisten gegen die Juden im dritten Reich, nunmehr gegen die in Deutschland lebenden Ausländer. Seine Äußerun­gen in diesem „Heimatvertriebenenlied" sind dazu bestimmt, eine gesteigerte, über die bloße Ablehnung und Verachtung hinausgehende feindselige Haltung gegen in Deutschland lebende Ausländer zu erzeugen. Seine Äußerungen sind auch ge­eignet, den öffentlichen Frieden zu stören, wie die große Zahl ausländerfeindlicher Übergriffe aus der rechtsradikalen Szene belegt. Der Angeklagte verfolgt das Ziel, revisionistische Thesen zu verbreiten. Durch seinen Vortrag dieses Liedes auf Liederabenden und dessen massenhafte Verbreitung auf Tonträgern und im Inter­net war es einem großen Personenkreis ohne weiteres zugänglich. Der Angeklag­te hat damit bewußt eine Gefahrenquelle geschaffen, die geeignet ist, das ge­

deihliche Miteinander zwischen Ausländern und Deutschen empfindlich zu stören und die Ausländer in ihrem Sicherheitsgefühl und in ihrem Vertrauen auf die Rechtsicherheit zu beeinträchtigen

Block B:

(S. 12 d.U.) Nachdem bereits gegen beide Angeklagten wegen Volksverhetzung ermit­telt wurde und am 20. Juli 1999 bei ihnen eine Hausdurchsuchung stattge­funden hatte, bei der keine Tonträger oder Liederbücher, die das „Heimatvertriebenenlied" enthielten, mehr aufgefunden werden konnten, stellte der Angeklagte Frank Rennicke den Text des „Heimatvertriebenenliedes" (oh­ne die beiden letzten Zeilen) zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeit­punkt zwischen dem 20. Juli 1999 und dem 19. November 1999 auf seiner „Heimatseite" ins Internet. Hierdurch wurde von ihm, wie gewollt, erreicht, daß der Text von jedermann gelesen werden konnte, und somit revisionis­tisches Gedankengut weiterverbreitet wurde. Insgesamt wurden in dem ge­nannten Zeitraum 9004 Besucher seiner „Heimatseite" registriert

Block C:

[S. 20 d.U.] Beide Angeklagten haben zur Überzeugung der Strafkammer zumindest billigend in Kauf genommen, daß der Inhalt des „Heimatvertriebenenliedes" volksverhet­zenden Charakter hat. Dies ergibt sich schon daraus, daß der Angeklagte Frank Rennicke, wie er auf seiner Homepage selbst bekundet, dieses Lied gegen die „Umvolkung", ein Begriff der für sich spricht und eindeutig dem nationalsozialisti­schen Gedankengut entspringt, singt. Auch die Texte seiner anderen Lieder bele­gen, daß er fremdenfeindlich eingestellt ist und der nationalsozialistischen Ras­sentheorie anhängt. So wenn er in seinem auf der CD „Nur die Gedanken sind frei" enthaltenen Lied „Deutschland hier" beklagt, daß jeder Fremde, Türke, Pole, nach Deutschland rein dürfe und diese Menschen dann als kriminell bezeichnet, oder sich in dem auf der CD „Trotz alledem" enthaltenen Lied, „Auf der Suche nach Deutschland" gegen die Vermischung der Rassen wendet, was letztlich dazu führe, daß „Deutsche Männer nun braunhäutig würden" und „Deutsche Frauen a­siatische Züge annähmen". Letztlich belegen dies auch seine Ausführungen in seinem letzten Wort, als er - nur wenig verbrämt - Deutsches Nationalbewußtsein, Fremdenhaß und nationalsozialistische Rassenideologie als Triebfeder seines Tuns aufzeigte.

Block D:

[S.165] Die Aussage des „Heimatvertriebenenliedes" dient weder der Wissenschaft, For­schung oder Lehre, § 130 Abs. 5 StGB. Sie ist auch nicht durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung oder den Kunstvorbehalt, Art. 5 GG, gedeckt. An der Verfassungsmäßigkeit des § 130 StGB bestehen ebenfalls keine Zweifel.

Weitere tatbestandsbezogene Ausführungen enthält das angefochtene Urteil nicht.

Der Mitverteidiger Prof. Dr. E. W.  hatte in seinem  vollständig schriftlich ausgearbeiten und in der Hauptverhandlung vorgetragenen Schlußvortrag zahlreiche rechtliche Gesichtspunkte zu erwägen gegeben. Die wichtigsten seien hier im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Erfordernissen einer erfolgreichen auf Art. 103 Abs. 1 GG gestützten Rüge (BVerfGE 27, 137 (140); 65, 293 (295f.); 70, 288 (293)) referiert:


3.1.6.1 „Teile der Bevölkerung

[Ein Schuldspruch aus § 130 Abs. 1 StGB setzt die Feststellung eines Angriffs gegen „Teile der Bevölkerung“ voraus.  Als solche kommen nur Gruppen in Betracht, „die sich durch irgendein festes äußeres oder inneres Unterscheidungsmerkmal als äußerlich erkennbare Einheit herausheben.“ (BayObLG  NJW 1995,145; von Bubnoff in LK, 11. Aufl., § 130 Rdnr. 9)]

Es erging seitens der Verteidigung der Hinweis, daß der im Heimatvertriebenenlied (dieses ist 1986 entstanden) enthaltene Bezug auf „Russen“ und „Amis“ deren Stellung als Besatzungsmacht, die nicht Teil der Wohnbevölkerung sei, betreffe  und im übrigen der verwendete Ausdruck „Fremdvölker“ keinen abgrenzbaren Teil der in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Bevölkerung (BGHSt 21,371; OLG Hamburg NJW 1970,1649) bezeichne. Es bleibe im unklaren, wer damit gemeint sei.

Besonders hervorgehoben wurde von Prof. Dr. W. , daß der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs die Tatbestandsmäßigkeit der Parole „Ausländer raus!“ mit der Erwägung verneint hatte, daß „Teile der Bevölkerung“ eine „Mehrheit von Personen“ sei, „die sich  als eine bestimmt gekennzeichnete, äußerlich erkennbare Einheit von der Gesamtbevölkerung unterscheide“. Bei der Vielzahl der hier lebenden Ausländer – so der Bundesgerichtshof - sei diese Voraussetzung nicht gegeben. [vgl. das Urteil des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofes vom 14. März 1994 – 3 StR 36/84 – abgedruckt in der NStZ 1994, 310 ff.]

Glaubhaftmachung: dienstliche Äußerung des Richters Zimmert

Das Berufungsgericht hatte also Veranlassung, sich in den  Urteilsgründen  darüber auszusprechen, ob es und ggf. aufgrund welcher Überlegungen es abweichend von der höchstrichterlichen Rechtsprechung Russen, Amis und/oder Fremdvölker für „Teile der (inländischen) Bevölkerung“ hält. Dieses Problem wird in den Urteilsgründen nicht einmal andeutungsweise behandelt.

3.1.6.2 „gesteigerte Feindschaft

[Weitere Voraussetzung für einen Schuldspruch aus § 130 Abs. 1 StGB ist, daß zum Haß gegen Teile der Bevölkerung aufgestachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie aufgefordert wurde (Abs. 1 Nr. 1) bzw. daß die Menschenwürde anderer dadurch angegriffen wurde, daß Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet wurden (Abs. 1 Nr. 2).

Das Verhalten muß objektiv geeignet und subjektiv bestimmt sein, eine gesteigerte, über bloße Verachtung und Ablehnung hinausgehende feindselige Haltung gegen die betreffenden Bevölkerungsteile zu erzeugen oder zu verstärken (BGHSt 40, 102; von Bubnoff a.a.O. Rdnr. 17)]

Die Liedzeile „Es hat ein jeder Mensch auf dieser Welt ein Recht auf seiner Väter Land, seiner Väter Feld.“ zitierend wurde von Prof. Dr. W.  im Hinblick auf die skizzierte Rechtslage hervorgehoben, daß  der dem Angeklagten vorgeworfenen Handlung ein „Aufstacheln zum Haß“ nicht zu entnehmen sei. „Aufstacheln“ im Sinne des Volksverhetzungstatbestandes erfordere eine Einwirkung auf Sinne und Leidenschaften, auch auf den Intellekt, die objektiv geeignet und im Sinne eines zielgerichteten Handelns dazu bestimmt seien, eine gesteigerte, über die bloße Ablehnung oder Verachtung hinausgehende feindselige Haltung gegen den betroffenen Bevölkerungsteil zu erzeugen oder zu steigern (BGHSt 21, 372; 40, 102). In dem Heimatvertriebenenlied würde weder Ablehnung noch  Verachtung  gegenüber Ausländern ausgedrückt. Unter Bezugnahme auf die Hilfsbeweisanträge des Unterzeichneten (S. 24 – 44 d.U.) wurde eine rechtlich begründete Grenzziehung zwischen straffreiem politischen Meinungskampf für und gegen die Multiethnisierung Deutschlands einerseits und strafwürdiger Hetze andererseits  angemahnt.

Um dem Gericht einschlägige Kriterien an die Hand zu geben, referierte Prof. Dr. W.  das Urteil des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofes vom 14. März 1994 – 3 StR 36/84 – abgedruckt in der NStZ 1994, 310 ff.  Im Referenzfall sei  zu entscheiden gewesen, ob die mit Hakenkreuzen versehene Parole „Juden raus!“ und/oder die schlichte Parole „Ausländer raus!“ tatbestandsmäßig im Sinne der Volksverhetzung seien oder nicht. In den Urteilsgründen habe der Bundesgerichtshof dargelegt, daß eigentlich beide Parolen die Tatbestandsschwelle noch nicht erreichten. Wegen des besonderen geschichtlichen Hintergrundes, der mit dem Hakenkreuz vergegenwärtigt worden sei, müsse die Parole „Juden raus!“ in Verbindung gebracht werden mit der rechtsstaatswidrigen Vertreibung der Juden aus Deutschland, weshalb sie unter Berücksichtigung der weiteren Umstände als Aufforderung zu Gewalt- und Willkürmaßnahmen gewertet werden müsse. Die an die in Deutschland lebenden Ausländer gerichtete Parole „Ausländer raus!“ stelle dagegen nur eine „schlichte“ Aufforderung dar, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen.

Im Hinblick auf den im Zusammenhang mit dem Heimatvertriebenen-lied gesprochen Text wurde von Prof. Dr. W.  zu bedenken gegeben, daß die darin aufgezählten Handlungsweisen nicht einer bestimmten Bevölkerungsgruppe zugerechnet würden. Ausgesagt würde, daß man vertreibe, daß man Fremdvölker schicke, daß man die Umwelt zerstöre.  Damit würden nicht näher genannte Institutionen bzw. Mächte für Mißstände verantwortlich gemacht, also nicht Teile der Bevölkerung. Die „Fremden“ würden ebenso wie die Deutschen als Opfer und nicht als Täter dargestellt.

Glaubhaftmachung: dienstliche Äußerung des Richters Zimmert

 

3.1.6.3 Abgrenzung zu erlaubter Agitation

Der Schuldspruch steht und fällt mit der Feststellung, daß die Handlung des Angeklagten Rennicke den Raum zulässigen politischen Meinungskampfes eindeutig verlassen habe und als Aufstachelung zum Haß, als Aufruf zu Gewalt und Willkür bzw. als Beschimpfung, Verächtlichmachung und/oder Verleumdung im umschriebenen Sinne zu werten sei.

Auf Seite 45 d.U. führt das Berufungsgericht aus:

Eine sachliche Auseinandersetzung mit den tat­sächlichen oder vermeintlichen Problemen, die sich aus dem Zuzug von Auslän­dern und im weiteren bei deren Integration ergeben, ist .... nicht pönalisiert. Letzteres wird dem Angeklagten auch gar nicht vorgeworfen.

Das Tatbestandsmerkmal “geeignet, den öffentlichen Frieden zu gefährden“ erörternd verwies Prof. Dr. W.  darauf, daß rechtmäßiges Handeln den öffentlichen Frieden nicht stören könne.
In ergänzenden Ausführungen hatte der Unterzeichnete auf die Entstehungsgeschichte des § 130 StGB i.d.F. von 1960 aufmerksam gemacht. Das Merkmal „Angriff auf die Menschenwürde anderer“ sei in den Entwurf erst nachträglich während der Beratungen des Rechtsausschusses eingefügt worden als „eine entscheidende gesetzgeberische Einschränkung des andernfalls sehr weit gefaßten Tatbestandes“ (vgl.  von Bubnoff, Leipziger Kommentar zum StGB  11. Aufl., Rdnr. 4 unter Hinweis auf BT Drucks. III/1746). Dadurch wollte der Gesetzgeber verhindern, daß die Strafvorschrift auch auf solche Auseinandersetzungen im politischen, wirtschaftlichen und sozialen Leben angewandt würde, die selbst im Falle von Auswüchsen nicht unterbunden werden dürften (von Bubnoff a.a.O. unter Bezugnahme auf Schafheutle JZ 1960, 472, Entw. BTDrucks. 12/6853 S. 24). Daraus zog der Unterzeichnete in seinem Plädoyer  die Schlußfolgerung, daß die politische Agitation gegen die Überfremdung des Deutschen Volkes von strafrechtlichen Sanktionen selbst dann frei bleiben müsse, wenn dadurch asoziale Elemente sich in ihrem Ausländerhaß bestätigt fühlten und zu gewalttätiger „Selbsthilfe“ schritten. Die Auslösbarkeit solcher Reaktionen, die der Altbundeskanzler Helmut Schmidt als Folge der ausufernden Zuwanderung  vorausgesagt hätte, dürfe nicht als Argument gegen politische Bemühungen eingesetzt werden, diese Gefahrenquelle durch Beendigung der Zuwanderung und durch Rückführung der Ausländer, wie sie der Altbundeskanzler Helmut Kohl hinsichtlich der in Deutschland ansässig gewordenen Türkischen Minderheit gefordert hätte (vgl. den Hilfsbeweisantrag S. 37 ff.) , zu schließen. Das bei den Fremden durch die landesverräterische Überfremdungspropaganda der politischen Klasse vielleicht geweckte Vertrauen, auf Dauer in Deutschland bleiben zu dürfen, sei nicht schutzwürdig. Wer als Gast in das Land eines anderen Volkes gehe, müsse stets damit rechnen, zum Verlassen des Landes aufgefordert zu werden. Gleichheit Unterschiedener könne nur im Verhältnis zu einem Dritten (tertium comparationis) betehen. Als dieses Dritte komme hier nur die Heimat als Lebensraum eines Volkes in Betracht, in dem sich das Leben sowohl des Gemeinwesens als auch der Einzelnen entfalten kann. Wie sich das schon aus den Artikeln 8, 9, 11, 12, 16 Abs. 2, 116 GG ergäbe, die bestimmte Rechte den Deutschen Staatsangehörigen vorbehielten, seien die Angehörigen des beheimateten Volkes und die Fremden in diesem Verhältnis nicht Gleiche, sowenig wie  der Gast im Hinblick auf das Hausrecht dem Gastgeber gleich sei.

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Dem Berufungsgericht war folglich die Notwendigkeit der von der Verteidigung geforderten Grenzziehung bewußt. Gleichwohl ist es über diese Frage mit Stillschweigen hinweggegangen.

Wenn man bedenkt, daß Prof. Dr. W.  sich der Mühe unterzogen hatte, dem Berufungsgericht die in den führenden Kommentaren abgehandelten  Leitentscheidungen der Obergerichte zur Auslegung der in Rede stehenden Rechtsfolgevoraussetzungen vollständig zu vergegenwärtigen, ist dieses Verhalten des Gerichts schlechterdings nicht nachzuvollziehen.

3.1.6.4 „Auffordern“ u.a.

Prof. Dr. W.  hatte auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs abgedruckt in der amtlichen Sammlung BGHSt 32,310 verwiesen. Dort sei ausgeführt, daß das Tatbestandsmerkmal„Auffordern“  (zu Gewalt- und Willkürmaßnahmen) in § 130 StGB ebenso zu verstehen sei, wie in § 111 StGB. Es bedeute also ein über ein bloßes Befürworten hinausgehendes, ausdrückliches oder konkludentes Einwirken auf andere mit dem Ziel, in  ihnen den Entschluß zu Gewalt- und Willkürhandlungen hervorzurufen. Unter letzteren seien Pogrome sowie Gewalttätigkeiten im Sinne des § 125 StGB (Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen bzw. Drohungen mit Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen, die  aus einer Menschenmenge heraus  in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden), gewaltsame Vertreibungen und Eingriffe in die Freiheit zu verstehen. Der Begriff der Willkürmaßnahme umfasse sonstige diskriminierende und im Widerspruch zu elementaren Geboten der  Menschlichkeit stehende Behandlungen aller Art. Derlei sei in dem inkriminierten Heimatvertriebenenlied nicht zum Ausdruck gebracht.

Hinsichtlich der Tatbestandsvariante des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB hatte Prof. Dr. W.  vorgetragen, daß die Auslegung der Tatbestandsmerkmale  „Angriff auf die Menschenwürde anderer durch Beschimpfen, böswilliges Verächtlichmachen oder Verleumden“ als Ausdruck von Kollektivbeleidigungen an der zu §§ 185 ff. StGB ergangenen  Rechtsprechung zu orientieren sei. Danach komme eine Verleumdung durch das Heimatvertriebenenlied schon deshalb nicht in Betracht, weil dieses keine falschen Tatsachenbehauptungen sondern nur Meinungsäußerungen enthielte.

„Beschimpfung“ sei eine qualifizierte Beleidigung. Erforderlich sei „eine nach Inhalt und Form besonders verletzende Mißachtungskundgabe“ (Beispiel: „rechte Ratten“). Auch davon könne hinsichtlich des Heimatvertriebenenliedes keine Rede sein.

„Böswilliges Verächtlichmachen“ bedeute eine Handlungsweise, durch die die Betroffenen aus verwerflichen Beweggründen als der Achtung der Bürger unwert und unwürdig hingestellt würden. Ein Wertvergleich werde im Lied gerade nicht angestellt. Der Angeklagte habe lediglich um das eigene (Deutsche) Land gekämpft, was „das Recht jedes Volkes auf der Welt“ sei. Aus der Liedzeile „Es hat ein jedes Volk auf dieser Welt ein Recht auf seiner Väter Land, seiner Väter Feld“ ergebe sich gerade, daß die Fremden als Rechtssubjekte geachtet würden.

Zudem wurde von Prof. Dr. W.  herausgearbeitet, daß die vorstehend erörterten Handlungsvarianten eingrenzend näher dahin zu bestimmen seien, daß es sich um „Angriffe auf die Menschenwürde anderer“ handeln müsse. Ein solcher liege nur vor, wenn nicht nur einzelne Persönlichkeitsrechte (z.B. die Ehre) angezielt würden, sondern nur dann, wenn Menschen im Kern ihrer Persönlichkeit getroffen würden, indem sie unter Mißachtung des Gleichheitsgrundsatzes als unterwertig dargestellt und ihnen das Lebensrecht in der Gemeinschaft  bestritten würde.

Zur weiteren Konkretisierung wurden im Schlußvortrag obergerichtliche Judikate angeführt ( OLG Hamburg MDR 81, 71: „Ausländer sind wie Juden zu vergasen“; OLG Braunschweig NJW 78, 2046: „Ausländer sind Tiere, die man abschießen kann.“; OLG Düsseldorf MDR 95, 948: Vergleich von Asylbewerbern mit Schweinekot; OLG Hamburg NJW 75, 1078: „gierige schwarze Pranken auf der weißen Haut“ und „abstoßende Brutalität, Primitivität und absolute Kulturlosigkeit im Gesichtsausdruck dieser Unterentwickelten“).

Glaubhaftmachung: dienstliche Äußerung des Richters Zimmert

Die Urteilsgründe, in denen das alles nicht den geringsten Widerhall findet,  zeigen, daß der Verteidiger „gegen die Wand gesprochen hat“.

3.1.6.5 Kunstprivileg

Mit besonderem Nachdruck hat Prof. Dr. W.   geltend gemacht, daß für den Angeklagten das Kunstprivileg aus Art. 5 Abs. 3 GG streite. Er trug ausführlich die tragenden Gründe des Urteils des Bundesverfassungsgerichts NJW 2001, 596 vor und spielte im Rahmen seines Schlußvortrages das entscheidungsgegenständliche Lied der Gruppe „Slime“ vor. In diesem wird in vielfacher Wiederholung die Forderung gesungen: „Deutschland muß sterben, damit wir leben können“ bzw.  „Deutschland verrecke, damit wir leben können.“
Das Bundesverfassungsgericht habe die Verurteilung der Verbreiter dieses Liedes wegen Verunglimpfung des Staates als gegen die Kunstfreiheit verstoßend (Art. 5 Abs. 3 GG) aufgehoben. In den Entscheidungsgründen habe das Bundesverfassungsgericht ausgeführt:

„Das Lied ‚Deutschland muß sterben’   ist Kunst im Sinne dieses Grundrechts. Dies ergibt sich sowohl  bei ausschließlich formaler Betrachtungswelse, weil die Gattungsanforderungen des Werktyps Komposition und Dichtung erfüllt sind, als auch bei einer inhaltsbezogenen Definition des Kunstbegriffs. Der Verfasser benutzt die Formensprache eines Liedes, um seine Erfahrungen und Eindrücke eines bestimmten Vorgehens mitzuteilen, die  man unter der Überschrift „bedrohliche Lebensumstände in Deutschland" zusammenfassen könnte. Da eine wertende Einengung des Kunstbegriffs mit der umfassenden Freiheitsgarantie des Artikel 5 Absatz 3 Satz Grundgesetz nicht zu vereinbaren ist, kommt es bei der verlassungsrechtlichen Einordnung und Beurteilung auf die „Höhe“  der Dichtkunst nicht an.

und weiterhin:

Durch die Kunstfreiheit geschützt ist auch die Verbreitung des Liedes, also der Wirkbereich des Kunstwerks. Dieser Wirkbereich ist hier betroffen, Zwar hat der Beschwerdeführer dieses  Lied vor allen deshalb abgespielt, um gegen die Inhaftierung eines anderen wegen des Abspielens dieses Liedes zu protestieren. Diese Absicht und ihre Einbettung in eine  öffentliche Versammlung ändert jedoch nichts daran, daß das Lied selbst in seiner Wirkung auf das Publikum zur Geltung gebracht und  als solches verbreitet wurde.

Bei seiner Würdigung des Textes berücksichtigt das Strafgericht nicht die der Kunst  eigentümlichen Strukturmerkmale und verfehlt damit eine werkgerechte Interpretation.

Glaubhaftmachung: dienstliche Äußerung des Richters Zimmert
Das Berufungsgericht ist darüber mit dem lapidaren Satz: „Sie (die Aussage des Heimatvertriebenenliedes) ist auch nicht durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung oder den Kunstvorbehalt, Art. 5 GG, gedeckt.“ (S. 165 d.U.)
 
3.1.6.6 Inhalt und Umfang der Begründungspflicht
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die Pflicht, gerichtliche Entscheidungen zu begründen (BVerfGE 11, 218 (220); 36, 298 (301); std. Rspr. 54, 86 (91)). Mit der Begründung antwortet der Richter auf das Vorbringen der Beteiligten. Ohne Begründung ist nicht feststellbar, ob und inwieweit das Gericht das Anhörungsrecht ernst genommen hat (Schmidt-Aßmann in Maunz-Dürig, Kommentar zum GG Art. 103 Rdnr. 99)).
Zwar ist das Gericht nicht gehalten, auf jeden Punkt des Vortrages der Beteiligten einzugehen. Die Urteilsgründe müssen aber in nachprüfbarer Weise die dem Gericht obliegende Tatsachenfeststellungs- und Subsumtionsleistung als rationalen Denkakt aufscheinen lassen. Die Urteilsgründe müssen jedenfalls erkennen lassen, daß sich das Gericht der Bindung  an Recht und  Gesetz  (Art. 20 Abs. 3 GG) bewußt gewesen ist. Das führt notwendig zu dem Schluß, daß auch die rechtlichen Argumente der Beteiligten zur Kenntnis genommen und erwogen werden müssen, jedenfalls dann und  soweit, wie sich das Gericht über ernstzunehmende, auf höchstrichterliche Judikate gestützte  Vorschläge für die Anwendung von Recht und Gesetz auf den konkreten Fall hinwegsetzt.

Die Mangelhaftigkeit der Urteilsbegründung springt ins Auge, wenn man bedenkt, daß es sich bei der sogenannten Volksverhetzung um ein Äußerungsdelikt im Formenkreis der kupierten Erfolgsdelikte handelt (BGHSt 16,49, 56). Das Tatbestandsmerkmal der  Erfolgseignung verweist auf eine  mögliche Wirkung sinnlicher Ursachen im geistigen Raum. Es ist damit eine Normenstruktur vorgegeben, die  - anders als „materielle“ Erfolgsdelikte wie Mord, Totschlag, Körperverletzung usw. - dem Gericht eine komplexe Subsumtionsleistung abverlangt.

Die zu beurteilende Tat  ereignet sich zunächst in der Ebene der sinnlich wahrnehmbaren Erscheinungen: Ein Signal wird vom Täter (Sender) durch ein sinnliches Medium als  Möglichkeit dargeboten, von einem unbestimmten Personenkreis (Empfänger) vermittelst    optischer, akustischer bzw.  taktiler Reize wahrgenommen zu werden.

Dabei wird der Reiz nicht allein als körperliches Moment gesetzt, nicht nur zur Erzeugung sinnlicher Bewußtseinsinhalte ausgesandt. Vielmehr trägt er eine von ihm ablösbare unsinnliche Bedeutung  (Information), die als solche im Bewußtsein der Empfänger lebendig werden soll (geistige Kommunikation).

Bei der Anwendung der Strafnorm des § 130 Abs. 1 und 2 StGB liegt der Schwerpunkt der Subsumtionsarbeit eindeutig auf der Feststellung des Sinngehaltes der Information (Auslegung) und der nachfolgenden Beurteilung, ob dieser dem gesetzlich – wie auch immer - bestimmten volksverhetzenden Aussagewert  entspricht.

Diese beurteilende Verknüpfung zwischen ermitteltem Sinngehalt und Aussageunwert ist tatrichterliche Aufgabe. Das Berufungsgericht hat im Streitfalle diese Aufgabe nicht gelöst. Die Lösung kann vom Revisionsgericht nicht mehr nachgeholt werden.

Es soll hier im einzelnen aufgezeigt werden, daß und in welcher Hinsicht der Tatrichter die ihm auferlegte Subsumtionsleistung nicht erbracht hat.

Diese besteht in der wertenden Zuordnung von Tatsachen – hier von Handlungen bzw. Handlungselementen - zu den gesetzlich bestimmten Rechtsfolgevoraussetzungen. Bietet – wie im Streitfalle - der dem Gericht von der Anklage unterbreitete Lebenssachverhalt einen umfänglicheren Komplex von Äußerungen dar, so sind daraus zunächst jene Textstellen herauszupräparieren, die der Tatrichter für tatbestandskonform erachtet. In einem zweiten Schritt hat der Tatrichter die vom Gesetz vorgegebenen unbestimmten Rechtsbegriffe auf den Fall hin zu konkretisieren. Nur  wenn das geleistet ist, kann eine intersubjektive  - also von Dritten nachprüfbare – Argumentation zur deliktsbezogenen Bewertung der untersuchten Handlung überhaupt erst entwickelt werden.

Das Berufungsgericht hat weder das eine noch das andere vollbracht. Es hat sich vielmehr damit begnügt, in den Urteilsgründen den Liedtext als Ganzes anzuführen. Welche Textstellen es als Realisierung des strafbegründenden Handlungsunwertes angesehen hat, ist nicht  ersichtlich.

Wollte  man den Standpunkt vertreten, das Berufungsgericht habe nicht auf einzelne Textstellen sondern auf den mit dem Lied hervorzurufenden Gesamteindruck abgehoben, so wären jedenfalls nachvollziehbare Darlegungen erforderlich, die den vom Tatrichter gewonnenen Gesamteindruck hinreichend beschreiben. Solche lassen sich in den Urteilsgründen nicht nachweisen.

Im Abschnitt III der Urteilsgründe (S. 3 ff.), dem auch das vorstehend als Block A bezeichnete Zitat entlehnt ist, durfte man Feststellungen zum objektiven Tatbestand erwarten.

Das Berufungsgericht beginnt jedoch mit Unterstellungen, die  – aus der Sicht des Gerichts -  den Angeklagten herabwürdigen.  Schon im ersten Satz wird dieser  der „rechtsextremen politischen Szene“ zugerechnet. Im zweiten Satz wird er mit einer nach dem Vereinsgesetz verbotenen  Organisation in Verbindung gebracht. Es werden vermeintliche Sympathien zur Nationaldemokratischen Partei Deutschlands hervorgehoben, der er einen „größeren Kredit“ eingeräumt haben soll.

Man fragt sich, was das alles mit dem Tatvorwurf der Volksverhetzung zu tun haben könnte.

Im nächsten Satz folgt eine Ungeheuerlichkeit: Der Berufungsrichter fühlt sich bemüßigt, dem Angeklagten zu bescheinigen, daß er „nur wenig verbrämt“ der nationalsozialistischen Rassen- und deren Blut- und Bodenideologie anhänge, für ein Deutschland – in den Grenzen von 1939 – kämpfe, das allein den Deutschen als vollwertigen Gliedern der Gesellschaft (ja was denn sonst?) gehören solle.

Im vierten Satz ergeht sich der Richter Zimmert über die vermeintliche Weltsicht des Angeklagten Rennicke, nach der „nun den in Deutschland lebenden Ausländern“ „die Rolle der Juden im Dritten Reich zugeschrieben“ werde.

Es handelt sich nach den in der Bundesrepublik Deutschland öffentlich gepflegten Wertmaßstäben hier ohne den geringsten möglichen Zweifel um eine schwere Beleidigung, die ein Richter in amtlicher Eigenschaft einem ihm ausgelieferten unbescholtenen Bürger zufügt. Es entsteht der Eindruck, als seien auf Deutschem Boden die Deutschen, die es noch sein wollen, behördliches Freiwild.

Erst nach dieser Schmährede des Herrn Zimmert folgt die erste Feststellung objektiver Tatsachen, nämlich daß Frank Rennicke „zum Teil Verfasser des sogenannten ‚Heimatvertriebenenliedes’

sei, das er bei seinen Liederabenden (vortrage) und auf selbst produzierten Tonträgern und in seinem Liederbuch (vertreibe)“. Es folgt der Text des inkriminierten Liedes.

Diese notgedrungen sachliche Darstellung wird sogleich wieder beendet  durch  neuerliche Beleidigungen des Angeklagten Rennicke (vgl. den vorstehenden Block A - S. 2 )

Es handelt sich hier ausnahmslos um wertende Äußerungen, für die tatsächliche Grundlagen dem Urteil nicht zu entnehmen sind.

Sie stellen eine schwere Entgleisung der Staatsgewalt gegenüber einem unbescholtenen Bürger dar und sind sühnebedürftig.

Zudem wird mit diesen Ausführungen das Verfolgungsschicksal der Juden als Nebelvorhang für die willkürliche  Verfolgung der Deutschen, die es noch sein wollen, mißbraucht. Dieses Verhalten dürfte im Deutschen Reich verdientermaßen tiefster Verachtung und Strafe anheimfallen.

Dieses Verhalten des Richters Zimmert kann – obwohl wahrscheinlich darauf berechnet – nicht darüber hinwegtäuschen, daß rechtlich vertretbare Argumente für einen Schuldspruch nicht in Sicht sind.

Schließlich hat der offensichtlich von Haßgefühlen hingerissene Berufungsrichter vollends die Kontrolle über seine Äußerungen verloren. An Stelle einer rechtlichen Subsumtion gibt er auf S. 20 d.U. folgendes von sich:

Beide Angeklagten haben zur Überzeugung der Strafkammer zumindest billigend in Kauf genommen, daß der Inhalt des „Heimatvertriebenenliedes" volksverhet­zenden Charakter hat. Dies ergibt sich schon daraus, daß der Angeklagte Frank Rennicke, wie er auf seiner Homepage selbst bekundet, dieses Lied gegen die „Umvolkung", ein Begriff der für sich spricht und eindeutig dem nationalsozialisti­schen Gedankengut entspringt, singt. Auch die Texte seiner anderen Lieder bele­gen, daß er fremdenfeindlich eingestellt ist und der nationalsozialistischen Ras­sentheorie anhängt. So wenn er in seinem auf der CD „Nur die Gedanken sind frei" enthaltenen Lied „Deutschland hier" beklagt, daß jeder Fremde, Türke, Pole, nach Deutschland rein dürfe und diese Menschen dann als kriminell bezeichnet, oder sich in dem auf der CD „Trotz alledem" enthaltenen Lied, „Auf der Suche nach Deutschland" gegen die Vermischung der Rassen wendet, was letztlich dazu führe, daß „Deutsche Männer nun braunhäutig würden" und „Deutsche Frauen a­siatische Züge annähmen". Letztlich belegen dies auch seine Ausführungen in seinem letzten Wort, als er - nur wenig verbrämt - Deutsches Nationalbewußtsein, Fremdenhaß und nationalsozialistische Rassenideologie als Triebfeder seines Tuns aufzeigte.

Was hat das Ansingen gegen die Umvolkung mit Inkaufnahme einer Volksverhetzung zu tun?

Der Richter merkt offenbar gar nicht, daß er sich  nicht mehr zu dem vermeintlichen Tatgeschehen äußert, sondern aus Unterstellungen und wüsten Phantasien dem Angeklagten verwerfliche Beweggründe andichtet und vor diesem Hintergrund über ihn herfällt, als säße er nicht zu Gericht sondern  an einem anti-deutschen Stammtisch. Nicht der Wortlaut und der darin zum Ausdruck gebrachte gedankliche Inhalt des Heimatvertriebenenliedes  wird daraufhin geprüft, ob sie den Tatbestand der Volksverhetzung erfüllen. Daß der Liedtext volksverhetzend sei, wird vielmehr aus den vom Berufungsgericht erdichteten Beweggründen des Angeklagten gefolgert, daraus nämlich:

... daß der Angeklagte Frank Rennicke, wie er auf seiner Homepage selbst bekundet, dieses Lied gegen die „Umvolkung", ein Begriff der für sich spricht und eindeutig dem nationalsozialisti­schen Gedankengut entspringt, singt.

Was dabei übersehen wurde, ist der Umstand, daß Nationalsozialisten sich für Umvolkung ausgesprochen hatten, während dem Angeklagten Frank Rennicke vorgeworfen wird, dagegen  anzusingen.

Unter  dem Schlagwort "Umvolkung" verfolgte man in nationalsozialistischer Zeit Pläne für die Germanisierung deutschfreundlicher Bevölkerungsgruppen in den eroberten Gebieten. Diesen Minderheiten sollten nach Feststellung "Deutschen Blutes" angemessene Siedlungsräume zugewiesen werden. Die dafür vorgesehenen Gebiete waren nach den Plänen der Nationalsozialisten vor einer Neuansiedelung zu "entjuden" und die dort ansässige (slawische) Bevölkerung "umzusiedeln".

Der Begriff  "Umvolkung" wurde von dem Leiter der "Nord- und Ostdeutschen Forschungsgemeinschaft" (NOFG), Albert Brackmann geprägt. Unter dem Dach der NOFG kam es bereits 1934 zur Bildung eines interdisziplinär angelegten Großforschungsverbundes, dem neben Brackmann weitere namhafte Historiker angehörten, darunter Werner Conze und Theodor Schieder. Forschungsgegenstand war die Germanisierung des "Ostraumes". 1943 schließlich legte die NOFG ein bevölkerungspolitisches "Sofort-Programm" auf.

Der zeitgeistlich gestimmte Historiker Michael Schröders hat unlängst

http://www.historisches-centrum.de/forum/schroeders02-1.html

eine neue Quelle zur Erhellung der  Entstehungsgeschichte des mit dem Ostfeldzug  häufig in Verbindung gebrachten "Generalplan Ost" aufgefunden. Dieser wird mit Hitlers  Plänen für den Rußlandfeldzug in Verbindung gebracht. Es handelt sich dabei um ein streng vertrauliches Gutachen (Königsberger Gutachten) zur "Eindeutschung" der annektierten polnischen Gebiete.

Von Erwin Scheu  betreut und  1940  in Königsberg  in der Reihe  „Wirtschaftsgeographische Arbeiten“, vom Wirtschaftsgeographischen Institut der Handelshochschule Königsberg als  Sonderheft  herausgegeben enthält es in Form  gutachtlicher Äußerungen von G. Blohm, H. Klaaßen, E. Lang, E. Scheu, G. Weippert. Vorschläge für die ländliche Besiedlung des neuen Deutschen Ostraumes. ".

In dem Gutachten heißt es u.a.:

Unter der Voraussetzung, daß die Juden sowohl in den Deutschen Ostgebieten wie in dem Gouvernement nach dem Kriege ausgesiedelt werden können, ist die Möglichkeit gegeben, eine entsprechende Anzahl Polen aus den Deutschen Ostgebieten ins Generalgouvernement zu verpflanzen. Dabei wären diejenigen auszusondern, die für eine Umvolkung in Frage kommen. Die Umvolkung kann teils in den Ostgebieten, teils in den Gebieten des Altreichs vollzogen werden" (S. 95f.).

Zur Zielsetzung der Königsberger Gutachten schreibt Schröders:

Der Auftrag der RAG (Reichsarbeitsgemeinschaft für Raumforschung) an die Arbeitsgruppe lautete, "sie mit der Hers